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Allgemeine
Geschäfts­bedingungen

für die Durchführung und Auftragsabwicklung von Reinigungsarbeiten und Dienstleistungen


1. Geltungsbereich der AGB – Internetauftritt

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für auf der Internetseite der LIEVEN SERVICES angebotene Leistungen im Bereich der Gebäudereinigung, sowie Zusatzleistungen zur Reinigung gegenüber Unternehmen im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Abweichende oder zusätzliche Bedingungen des Auftraggebers erkennt LIEVEN SERVICES nicht an, es sei denn es wurde etwas anders schriftlich und ausdrücklich vereinbart. Die stillschweigende Annahme von Aufträgen oder Leistung an den Auftraggeber bedeuten daher niemals ein Einverständnis mit den entgegenstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers.

2. Vertragsabschluss/ -laufzeit

1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Bestellung wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen.

2) Der Auftraggeber schließt mit seiner Bestellung einen unbefristeten Vertrag ab. Der Vertrag kann jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich durch die Parteien gekündigt werden, falls keine Änderung der Kündigungsfristen in Schriftform vereinbart wurde.

Die Kündigung der Gebäudereinigung als Unterhaltsreinigung beinhaltet in jeden Fall die Kündigung etwaig gebuchter Zusatzleistungen.

Zusatzleistungen können einzeln und in Schriftform gekündigt werden. Sofern die Kündigung vor dem 15. Kalendertag des Monats eingeht, wird die Kündigung zum Ende des Kalendermonats wirksam. Andernfalls wird diese zum Ende des nächsten Monats wirksam.

3. Vergütung / Zahlung

1) Die vom Auftraggeber an LIEVEN SERVICES zu zahlende Vergütung richtet sich insbesondere nach den vom Auftraggeber getätigten Angaben zu Objektgröße, Reinigungsart und -umfang, Reinigungshäufigkeit und -zeit, Art der Reinigung sowie Ausstattung der Räume. LIEVEN SERVICES nimmt auf die erfolgte Bestellung hin eine Erstbegehung zur Eingabe und Bestätigung der Objektdaten vor.

2) Sollte LIEVEN SERVICES bei der Erstbegehung eine Abweichung der tatsächlichen Gegebenheiten von den durch den Auftraggeber getätigten Angaben feststellen, ist LIEVEN SERVICES berechtigt, fristlos zu kündigen bzw. die Vergütung entsprechend nach billigem Ermessen angemessen und unter Berücksichtigung der in der Bestellung zu Grunde liegenden Preisgrundlagen anzupassen. Das Recht zur Kündigung besteht für LIEVEN SERVICES nur, sofern eine nicht nur unerhebliche Änderung vorliegt, welche diesem unzumutbar ist. Eine Kündigung durch LIEVEN SERVICES kann lediglich innerhalb eines Zeitraumes von 2 Wochen ab Kenntniserlangung ausgesprochen werden.

3) Führt die Vergütungsanpassung jedoch zu einer erheblichen, dem Auftraggeber unzumutbaren, Preissteigerung steht dem Auftraggeber ebenfalls das Recht zu, den Vertrag fristlos zu kündigen. Das Kündigungsrecht kann in diesem Fall nur innerhalb eines Zeitraumes von 2 Wochen nachdem der Auftraggeber von der Preisanpassung Kenntnis erlangt hat, ausgeübt werden.

4) Bei einem späteren Bekanntwerden einer Abweichung der tatsächlichen Gegebenheiten von den bei der Bestellung angegebenen, besteht eine fristlose Kündigungsmöglichkeit nur, sofern eine erhebliche Abweichung vorliegt. Eine erhebliche Abweichung ist gegeben, sofern diese bis zu +/- 5 % von den getätigten Angaben abweicht. Bei einer geringeren Abweichung können die Vertragsparteien aus diesem Umstand keine Rechte herleiten.

5) Alle Preise und Preisangaben sind Nettopreise und verstehen sich, soweit nicht extra aufgeführt, zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer (derzeit 19%). Stand: 01.06.2023

4. Preisanpassung

1) In den angegebenen Preisen sind Löhne, Gehälter, Sozialversicherungsabgaben, Berufsgenossenschaftsbeiträge, Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Urlaub, Fahrtkostenerstattung, Haftpflichtversicherung, Material, Maschinen und Geräte sowie alle im Zusammenhang mit der Reinigung entstehenden Kosten enthalten.

Die vereinbarten Vertragspreise sind auf der Basis der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Tarifverträge im Gebäudereiniger-Handwerk am Erfüllungsort dieses Vertrages sowie der zu diesem Zeitpunkt anfallenden Lohnnebenkosten kalkuliert.

2) LIEVEN SERVICES ist berechtigt, die vereinbarten Vertragspreise bei einer Änderung der Stundenlöhne durch Änderungen der Tarifverträge im Gebäudereiniger-Handwerk, durch eine Änderung der gesetzlichen Lohnnebenkosten oder durch eine gesetzliche Anpassung der Löhne (z. B. Mindestlöhne) anzupassen. Die Anpassung kann erstmalig für den Monat geltend gemacht werden, in dem die tariflichen bzw. gesetzlichen Änderungen in Kraft treten. Eine Berechnung für zurückliegende, bereits abgerechnete Zeiträume, ist ausgeschlossen. Diese Anpassung wird gemäß der anteiligen Lohn- und Lohnnebenkosten vollumfänglich an den Auftraggeber weitergegeben.

3) Führt dies zu einer Preissteigerung von mehr als 5 % p.a. steht dem Auftraggeber das Recht zu, den Vertrag fristlos zu kündigen. Das Kündigungsrecht kann in diesem Fall nur innerhalb eines Zeitraumes von 4 Wochen nachdem der Auftraggeber von der Preisanpassung Kenntnis erlangt hat, ausgeübt werden.

5. Auftragsdurchführung

1) Die bei der Bestellung angegebenen Daten werden bei der Erstbegehung überprüft, bei LIEVEN SERVICES als Objektdaten aufgenommen und damit von beiden Seiten bestätigt.

2) Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass das Reinigungspersonal pünktlich freien Zugang zu den zu reinigenden Räumen hat. Das Auf- und Zuschließen der zu reinigenden Räume obliegt dem Auftraggeber, sofern dies im Einzelfall vereinbart wird. Hierfür erforderliche Schlüsseln werden LIEVEN SERVICES bei der Erstbegehung ausgehändigt und kostenlos zur Verfügung gestellt.

3) Die Reinigung der durch den Auftraggeber angegebenen Flächen erfolgt fachgerecht nach dem allgemeinen Stand der Technik. Eine Übernahme der Betreiberverantwortung durch LIEVEN SERVICES ist ausgeschlossen. Die Reinigungsdienstleistung erfolgt durch eigenes, qualifiziertes Personal von LIEVEN SERVICES bzw. deren Kooperationspartner. Ein Anspruch auf Verrichtung von Leistungen durch eine bestimmte Arbeitskraft besteht nicht.

4) Der Auftraggeber stellt das zur Reinigung erforderliche Wasser und den elektrischen Strom unentgeltlich zur Verfügung. LIEVEN SERVICES verpflichtet sich zum sparsamen Verbrauch.

Angaben und Beschreibungen (Qualitäten) im Angebot gelten ab dem Zeitpunkt, an diesem dem Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung zugeht, als verbindlich vereinbart.

6. Leistungserbringung durch Kooperationspartner

Der Auftraggeber ist sich dessen bewusst, dass LIEVEN SERVICES die Leistung bei Bedarf, durch seine Kooperationspartner erbringen lässt. Hierbei handelt es sich um zuverlässige Unternehmen, welche die Standards und das Qualitätsmanagement der LIEVEN SERVICES erfüllen müssen.

7. Personal

1) Das Weisungsrecht über die Mitarbeiter von LIEVEN SERVICES obliegt ausschließlich LIEVEN SERVICES.

2) LIEVEN SERVICES stellt die erforderlichen Arbeitskräfte. Er verpflichtet sich dabei, zuverlässiges Personal einzusetzen. Die Arbeitsausführung wird durch das Gebäudereinigungsunternehmen und sein Aufsichtspersonal überwacht. LIEVEN SERVICES stellt sicher, dass die im jeweiligen Objekt tätigen Arbeitskräfte im Besitz gültiger Aufenthalts- bzw. Arbeitserlaubnisse und die sonstigen Melde- und Nachweispflichten erfüllt sind.

3) Der Auftraggeber verpflichtet sich kein Personal der LIEVEN SERVICES abzuwerben oder zu übernehmen.

Ein Verstoß hiergegen stellt eine grobe Vertragsverletzung dar. Im Falle der Zuwiderhandlung hat der Auftraggeber an LIEVEN SERVICES eine Vertragsstrafe zu zahlen. Sie beträgt sechs Bruttomonatslöhne, die der Auftraggeber dem Abgeworbenen zahlt oder zu zahlen beabsichtigt.

Das Abwerbeverbot besteht bis zu sechs Monate nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

4) LIEVEN SERVICES verpflichtet sich weiterhin über alle ihm während des Vertragszeitraums über den Auftraggeber bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie alle sonstigen geschäftlichen und betrieblichen Tatsachen – auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses – Stillschweigen zu bewahren. Ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht während der Dauer des Vertragsverhältnisses berechtigt den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung.

8. Meldepflicht

Stellen die Mitarbeiter der LIEVEN SERVICES während der Reinigung fest, dass Mängel oder Schäden am Gebäude, an Vorrichtungen aller Art, an Heizungs- oder Wasserrohren oder ähnlichen Einrichtungen vorliegen, melden sie ihre Wahrnehmungen dem Auftraggeber. Hierfür übergibt der Auftraggeber bei der Erstbegehung einen Kontakt, welcher in dringenden Fällen auch nachts erreichbar ist.

9. Leistungsänderungen

1) LIEVEN SERVICES behält sich Änderungen zum Angebot für den Fall vor, dass die angebotenen Leistungen nicht geeignet sind, eine fachgerechte und dem allgemeinen Stand der Technik entsprechende Reinigung der Flächen herbeizuführen, beispielsweise weil die Angaben des Auftraggebers nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Werden durch derartige Änderungen auch die Grundlagen des für die ursprünglich angebotene Leistung vereinbarten Preises geändert, so ist ein neuer Preis gem. Ziff. 3.2) zu vereinbaren.

2) Der Auftraggeber kann jederzeit nachträglich Änderungen der vereinbarten Reinigungsleistung in Schriftform durchführen. Hierbei wird wie bei der Erstbestellung verfahren. Mit Bestätigung durch LIEVEN SERVICES wird die gewünschte Änderung wirksam.

3) Bei Änderungen in der Gebäudereinigung als Unterhaltsreinigung sind vom Auftraggeber folgende Fristen zu beachten:

Werden Änderungen der Reinigungsleistungen bis zum 15. Kalendertag eines Monats beauftragt, werden diese zum 1. des Folgemonats wirksam. Sofern diese ab dem 16. Kalendertag eines Monats beauftragt werden, tritt die Wirkung der Änderung erst im übernächsten Monat ein.

4) Im Falle von Betriebsferien kann der Auftraggeber für maximal vier Kalenderwochen bezogen auf ein jedes Kalenderjahr eine Aussetzung der Reinigungsleistungen in Schriftform vornehmen. Dies gilt nur für ganze Kalenderwochen und ist auch nur für insgesamt vier Kalenderwochen möglich. Der schriftliche Eingang muss mindestens 4 Wochen vor den Betriebsferien erfolgen.

5) Im Fall von Feiertagen wird wie folgt verfahren: Liegt ein Turnus mit einer Reinigung von zweimal die Woche vor, dann wird vor- bzw. –nachgereinigt und die Reinigung, welche auf den Feiertag fällt, nachgeholt. Liegt ein Turnus mit einer Reinigung von drei- oder mehrmals pro Woche vor, entfällt die Reinigung an diesem Tag und wird nicht nachgeholt.

10. Unterbrechung und Störung der Reinigungsdienstleistungen

Bei Unterbrechungen und Störungen der Reinigungsdienstleistung, die LIEVEN SERVICES nicht zu vertreten hat, insbesondere Ablauf- und Betriebsstörungen, die auf höherer Gewalt beruhen (Streik, Aussperrung, Naturkatastrophen, Gewalttaten, Anschläge, usw.) oder Ablaufstörungen, die auf den Auftraggeber zurückzuführen sind, kann LIEVEN SERVICES die Leistungserbringung unterbrechen oder den Gegebenheiten entsprechend umstellen.

Beruht die Unterbrechung auf Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, steht LIEVEN SERVICES die vereinbarte Vergütung auch während der Unterbrechung zu. Die Vergütung mindert sich jedoch um die tatsächlich ersparten Lohnkosten.

11. Zusatzleistungen außerhalb der Gebäudereinigung als Unterhaltsreinigung

1) Außerhalb der Unterhaltsreinigung hat der Auftraggeber die Möglichkeit Zusatzleistungen zu buchen. Diese können nur im Zusammenhang mit der Unterhaltsreinigung gebucht werden. Sofern diese bei der Erstbestellung mitgebucht werden, werden Sie auch bei der Erstbegehung durch LIEVEN SERVICES überprüft und bestätigt.

Hinsichtlich der, bei der Erstbuchung gebuchten, Zusatzleistungen gelten folgende Fristen:

2) Es wird auf den Tag der ersten Unterhaltsreinigung abgestellt. Liegt dieser vor oder am 15. Kalendertag eines Monats, wird die Zusatzleistung noch im selben Kalendermonat stattfinden. Liegt der Tag der ersten Unterhaltsreinigung auf dem 16. Kalendertag oder später, wird die Zusatzleistung erst im nächsten Kalendermonat ausgeführt.

3) Bei nachträglichen Buchungen oder Änderungen zu Zusatzleistungen sind vom Auftraggeber folgende Fristen zu beachten:

Wird die Buchung bis zum 15. Kalendertag eines Monats vorgenommen, wird die erste Zusatzleistung noch im selben Monat stattfinden. Bei Buchungen ab dem 16. Kalendertag eines Monats erfolgt die Zusatzleistung erst im Folgemonat. Die Zusatzleistung ist jederzeit in Schriftform innerhalb einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende kündbar.

4) Die Preise für die Zusatzleistung berechnen sich wie folgt: Preise pro Einheit, mal Anzahl von in der Liegenschaft befindlichen Einheiten je Zusatzleistungen.

12. Haftung

1) Für Schäden, die nachweislich auf Reinigungsmaßnahmen zurückzuführen sind, haftet LIEVEN SERVICES im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. Für Schäden, die der LIEVEN SERVICES nicht unverzüglich gemeldet werden, entfällt die Haftung.

2) Für Schäden an hochempfindlichem, sogenanntem Einscheibensicherheitsglas (ESG-Glas) haftet LIEVEN SERVICES nur, wenn er vor den Reinigungsarbeiten vom Auftraggeber auf die Beschaffenheit des Glases hingewiesen wurde und die Schäden vorsätzlich verursacht wurden.

Der Auftraggeber wünscht ausdrücklich auch die Beseitigung von festhaftenden Verschmutzungen von ESG-Glas. Die hierbei auftretenden Verkratzungen akzeptiert dieser im Interesse der Beseitigung aller Verschmutzungen.

3) Die Haftung von LIEVEN SERVICES ist der Höhe nach in allen Haftungsfällen auf die Deckungssummen beschränkt, soweit es sich um Schadensfälle handelt, bei denen bei einem gewöhnlichen Verlauf ein höherer Schaden üblicherweise nicht erwartet werden muss. Bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

4) Auf Wunsch des Auftraggebers ist ihm ein konkreter Versicherungsnachweis auszuhändigen. Jede Änderung des Versicherungsvertrages, die eine Minderung der Versicherungssumme mit sich bringt, ist dem Auftraggeber anzuzeigen.

13. Auftragserfüllung und Gewährleistung

1) Die Werkleistungen der LIEVEN SERVICES gelten bei wiederkehrenden Leistungen als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels muss dabei genau beschrieben werden.

2) Im Falle einer nicht vertragsgemäßen Erfüllung hat der Auftraggeber unbeschadet der Vorschrift des § 281 Abs. 2 BGB der LIEVEN SERVICES eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen.

3) Werden vom Auftraggeber bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigt Mängel beanstandet, so ist LIEVEN SERVICES zur Nacherfüllung verpflichtet.

Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände nicht an die LIEVEN SERVICES weitergegeben hat, wird keine Gewährleistung übernommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden Flächen trifft.

4) Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein weiterer Nacherfüllungsversuch nicht zumutbar ist, kann der Auftraggeber anstelle der Nacherfüllung Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder den Vertrag kündigen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftrag­geber das Kündigungsrecht nicht zu.

5) Schadenersatz kann nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verlangt werden. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Bei einmaligen Leistungen ist der Schadensersatz auf die Höhe des vereinbarten Werklohns begrenzt, bei wiederkehrenden Leistungen auf zwei Monatsvergütungen.

6) Bei einmaligen Werkleistungen (z.B. Bauendreinigung, Bauglassonderreinigung) erfolgt die Abnahme – ggf. auch abschnittsweise – spätestens drei Tage nach schriftlicher Meldung der Fertigstellung durch LIEVEN SERVICES. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung zur Abnahme nicht nach, gilt das Werk als abgenommen. Bei Nichtwahrnehmung eines Abnahmetermins durch LIEVEN SERVICES gilt das Werk als nicht abgenommen.

14. Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen

1) Die vereinbarte Vergütung ist jeweils mit Rechnungsstellung fällig. Die Rechnungsstellung erfolgt zum sechsten Kalendertag des auf den Leistungsmonat folgenden Monats.

2) LIEVEN SERVICES zieht die Rechnung unverzüglich nach Rechnungsstellung per SEPA-Lastschriftverfahren vom Bankkonto des Auftraggebers ein, welches er bei der Bestellung angegeben hat. Sofern der Auftraggeber das SEPA-Lastschriftverfahren nicht gewählt oder gekündigt hat, ist die Rechnung vom Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu begleichen.

3) In letzterem Fall sind bei Überschreitungen des Zahlungstermins Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu bezahlen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.

4) Sofern die erste Reinigung im laufenden Monat beginnt, wird die Monatspauschale hinsichtlich des Zeitraums vor dem ersten Reinigungstag über eine Gutschrift korrigiert.

15. Aufrechnung/Abtretung

1) Die Aufrechnung der Forderung des Auftraggebers gegen den Vergütungsanspruch der Firma ist außer bei unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten und entscheidungsreifen Gegenforderungen ausgeschlossen.

2) Forderungen der LIEVEN SERVICES gegenüber dem Auftraggeber sind abtretbar.

16. Datenschutz/ Geheimhaltung

1) LIEVEN SERVICES ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern allein verantwortlich. LIEVEN SERVICES wird über alles, was ihm aufgrund des Auftrages zur Kenntnis gelangt, Schweigen gegenüber Dritten bewahren. Berichte, Gutachten, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen, Angebote und Rechnungen des Auftraggebers sind nur für LIEVEN SERVICES bestimmt und von diesem streng vertraulich zu behandeln.

2) Für eine ordentliche Betriebsorganisation und eine vertragsgemäße Leistungserbringung ist die elektronische Verarbeitung von Daten des Auftraggebers unerlässlich. In eine solche Verarbeitung seiner Daten willigt der Auftraggeber daher ausdrücklich ein. Für zusätzliche Regelungen zur Geheimhaltung von Daten wird auf den jeweils abzuschließenden Vertrag verwiesen.

3) Es gilt das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Insbesondere haben die Parteien ihre jeweiligen Mitarbeiter, die von den Leistungen dieses Auftrages berührt werden, auf das Datengeheimnis gemäß § 5 BDSG zu verpflichten.

17. Gerichtsstand/Anwendbares Recht

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist der Sitz des Auftraggebers, soweit der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts o. ä. ist und nicht etwas anderes rechtlich wirksam vereinbart wird. Auf diesen Vertrag sowie alle Rechtsstreitigkeiten hieraus, gleich aus welchem Rechtsgrund, findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

18. Nebenabreden und Vertragsänderungen

Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrage bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form und die telekommunikative Übermittlung sind erlaubt. Dies gilt auch für die Aufhebung, Änderung oder Ergänzung des vorstehenden Schriftformerfordernisses. Der Vorrang individueller Vertragsabreden bleibt unberührt (§ 305 b BGB).

19. Salvatorische Klauseln

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder ein Teil hiervon unwirksam sein oder werden oder sollte eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke auftreten, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages. Die Parteien verpflichten sich, die etwa unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der etwa unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. In gleicher Weise werden die Parteien eine etwa auftretende ausfüllungsbedürftige Regelungslücke schließen.

AGB Stand: 01.06.2023 - Vervielfältigung verboten

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